Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung* nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung* begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und
Pflichten:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer* bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Beherbergungsbetrieb gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Gastaufnahmevertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  4. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers* dem Gast Schadenersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
  6. a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer* nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
    b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers* hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag zu zahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers von 90 % des vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung, von 80 % bei Übernachtung mit Frühstück, von 70 % bei Übernachtung mit Halbpension bzw. 60 % bei Vollpension als richtig.
  7. Die Tourist-Informationen vermitteln lediglich zwischen dem Gast und dem Gastgeber. Ein Beherbergungsvertrag kommt nur zwischen dem Gast und dem Beherberger zustande.
  8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort d. Gastgebers.

*gilt auch für alle anderen Unterkunftsarten wie Ferienwohnungen usw.

Tipp:

  • hier finden Sie aktuelle Informationen zu Rechten & Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag (Deutscher Tourismus Verband)